Deine Rechte im Minijob

Ann-Christin Kieter - 17.02.2016

Arbeitsvertrag Minijob

Auch beim Minijob muss der Vertrag stimmen und fair sein | Foto: Thinkstock/LiudmylaSupynska

Arbeitsrecht wirkt auch im Minijob

"Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass man Studierende im Job schlechter stellen kann", so UNICUM Experte Dr. Uwe Schlegel. "Ob ich Student bin oder nicht – wenn ich einem Nebenjob nachgehe, bin ich ein ganz normaler Arbeitnehmer." Dies gilt für alle Bereiche – angefangen vom Arbeitsvertrag über Feiertagsentgelt und die Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Stehen letztgenannte Dinge nicht im Arbeitsvertrag, dann setzt die Rechtsprechung ein, die Sachverhalte werden dann nach Gesetz behandelt.

Dr. Uwe Schlegel: "Studierende sind zu 99 Prozent in Teilzeit beschäftigt. Der Status 'Student' hat keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen – nicht zum Vorteil, nicht zum Nachteil."

Arbeitsvertrag: Achte auf diese 13 Punkte!

1. Steht mit eine Gehaltsabrechnung zu?

Dr. Uwe Schlegel: Sie haben sogar einen gesetzlichen Anspruch auf eine monatliche Gehaltsabrechnung.

2. Ich habe mehr Geld bekommen als auf der Abrechnung steht – und nun?

Wenn in der Lohn- und Gehaltsabrechnung weniger Geld ausgewiesen ist, als tatsächlich bezahlt wurde, so kann dies irrtumsbedingt sein. Um sich nicht dem Verdacht auszusetzen, "schwarzes" Geld erhalten zu haben, sollte man vorsichtshalber an den Arbeitgeber schreiben und ihn auf den "Irrtum" aufmerksam machen. Selbstverständlich ist auch im Rahmen der jährlichen Steuererklärung das tatsächlich erhaltene Geld anzuzeigen.

3. Ist es okay, wenn ich meinen Lohn bar bekomme?

Gegen eine Barauszahlung spricht nichts – aber dann hätte ich gerne eine Quittung! Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Versteuerung und das Abführen der Sozialabgaben verantwortlich. Wenn Sie wissen, dass Schwarzgeld im Spiel ist, machen Sie sich strafbar. Eine Monatsabrechnung sollten Sie bei einer Barauszahlung in jedem Fall dennoch bekommen.

der Arbeitgeber frei über meine Arbeitszeit bestimmen?

Die Arbeitszeiten hängen mit dem Arbeitsvertrag und den dortigen Vereinbarungen zusammen. Das bedeutet: Wenn Sie die arbeitsvertragliche Regelung haben, dass Sie in der Woche 15 Stunden an den Tagen Freitag, Samstag und Sonntag in der Zeit von 17-23 Uhr arbeiten sollen, ist das wirksam. Der Arbeitgeber muss dann mind. vier Tage im Voraus sagen, wann er sie braucht. Das ist ja meistens bei Dienstplänen kein Problem. Wenn der Chef nun aber anruft und Sie bittet, morgen für sechs Stunden zur Arbeit zu kommen, dann ist man rein rechtlich betrachtet nicht dazu verpflichtet. Praktisch macht man es ja meistens aber doch.

5. Darf der Arbeitgeber frei über meinen Arbeitsort bestimmen?

Wie bei der Arbeitszeit hängt die Rechtslage auch hier von den Angaben im Arbeitsvertrag ab. Ist darin nur eine Filiale als Arbeitsort angegeben, dann brauchen Sie auch nur dort zu arbeiten.

6. Was, wenn ich (länger) krank werde?

Wie alle Arbeitnehmer haben auch Studenten ein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – maximal sechs Wochen. Man muss aber die durch Krankheit verursache Arbeitsunfähigkeit nachweisen, dies geschieht durch ein ärztliches Attest. Ohne Krankenschein steht dem Arbeitgeber hinsichtlich des Arbeitsentgelts während der Krankheit ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich des Entgelts zu.

Nehmen wir nun an, dass ich mir als Kellner einen Arm breche und acht Wochen nicht arbeitsfähig bin. In diesem Fall bekomme ich für sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach eventuell von der Krankenkasse Krankengeld. Das aber wiederum nur unter bestimmten Voraussetzungen. Aber bei sechs Wochen ist der Arbeitgeber dabei.

Kündigung, Urlaub und Unfallschaden

7. Droht bei langer Krankheit die Kündigung?

Bei einem Arbeitsverhältnis, das nicht unter den Kündigungsschutz fällt, kann mir auch während und wegen einer Krankheit gekündigt werden. Siehe dazu Punkt 8.

8. Kann man mir einfach so kündigen?

Eine Kündigung ist ein Riesenthema im Arbeitsrecht. Generell unterscheidet man zwischen zwei Arten von Arbeitsverhältnissen: Arbeitsverhältnisse, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, und Arbeitsverhältnisse, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Ob sich das Arbeitsverhältnis im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bewegt, hängt im Kern davon ab, wie viele Arbeitnehmer in Vollzeit der Arbeitgeber insgesamt beschäftigt.

Sind es regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit tritt das Kündigungsschutzgesetz in Kraft. Dann kann mir nicht so leicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss mir dann eine Abfindung zahlen, zudem habe ich als Arbeitnehmer gute Chancen, mich gegen die Kündigung zu wehren. Für weitere Einzelheiten wäre sicherlich ein anwaltlicher Rat empfehlenswert.

9. Was, wenn ich kündigen will?

Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, so gilt grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die für eine arbeitgeberseitige Kündigung im Einzelfall maßgeblichen, verlängerten Kündigungsfristen gelten für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nur, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht.

10. Habe ich einen Anspruch auf Urlaub?

Jeder Arbeitnehmer hat kraft Gesetzes einen Anspruch auf Urlaub. Dieser beträgt mindestens vier Kalenderwochen je Kalenderjahr. Das gilt auch für Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten "Minijobs". Der Anspruch ist unverzichtbar. Während meines Urlaubs werde ich auch normal weiterbezahlt.

11. Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein, es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliches Geld. Das hat kein Arbeitnehmer. Sehen aber alle Arbeitsverträge eine solche zusätzliche Vergütung vor und nur ich als Student bekomme nichts ausgezahlt, dann ist das ein Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgesetz. Einfach ausgedrückt: Bekommen alle Weihnachtsgeld, bekomme ich das als Nebenjobber – natürlich anteilig – auch. Das gilt auch für das Weihnachtsgeld bei Neueinstellung.

12. Wer haftet, wenn ich bei der Arbeit etwas beschädige oder die Kasse nicht stimmt?

Unter Arbeitgebern gibt es den weitverbreiteten Irrtum, dass der Arbeitnehmer immer für einen Schaden einzustehen hat. Das ist nicht der Fall. Erst wenn der Verschuldensvorwurf so schwerwiegend ist, dass es angemessen erscheint, dass der Arbeitnehmer den Schaden ganz oder teilweise übernimmt, ist dieser auch schadensersatzpflichtig.

Wenn mir etwa eine Kaffeetasse hinunterfällt, das ist dann eine sogenannte leichte Fahrlässigkeit. Das heißt: So etwas darf nicht passieren, passiert aber. Erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer zur Kasse gebeten werden. Wenn ich vier Tassen übereinander staple und weiß, dass ich das ganz selten schaffe, damit bis zum Spülbecken zu kommen – ja, dann in Herrgottes Namen, mache ich das nicht! Wenn ich dennoch das Tablett hochnehme – das wäre für mich eine grobe Fahrlässigkeit!

Bei der Kasse ist es ganz einfach: In der Regel haben mehrere Mitarbeiter Zugriff darauf. Und dann muss der Arbeitgeber hieb- und stichfest beweisen, dass ich hineingegriffen hab.

13. Was, wenn ich bei einer Firmen-Fahrt geblitzt werde oder einen Unfall habe?

Wenn Sie geblitzt werden, ist das Ihr Problem. Sie müssen Ihr Verhalten so einrichten, dass es nicht zu Ordnungswidrigkeiten kommt. Das kann man schlecht dem Arbeitgeber anlasten, das liegt nicht in seinem Verantwortungsbereich und hat auch nichts mit der zugewiesenen Arbeit zu tun.

Ein ähnlicher Fall: Sie nehmen Ihr eigenes Auto und sollen etwas für Ihren Arbeitgeber besorgen. Dann bauen Sie, z.B. wegen Blitzeis, einen Unfall und haben Ihr Auto nicht Vollkasko versichert, dann muss der Arbeitgeber für den Schaden aufkommen. Weil Sie ja in seinem Auftrag unterwegs waren.

Der UNICUM Experte

Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt und Dozent für Zivil-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht aus Köln, ist seit seit 1989 Dozent für allgemeines Zivilrecht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht und seit 2010 Lehrbeauftragter der FH Hamburg (FOM). Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören u.a. Arbeitsrecht und allgemeines Vertragsrecht.

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