Kündigungsschreiben vom Arbeitnehmer
So machst du bei deiner Kündigung keine Fehler | Foto: Thinkstock/anopdesignstock
Kündigungsschreiben: Was muss drin stehen?
In jedem Fall erfolgt die Formulierung der Kündigung schriftlich, Kündigungen per E-Mail oder Fax sind nicht wirksam. Das Kündigungsschreiben muss zwingend folgendes enthalten:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Absenders, eventuell Personalnummer
- Ort und Datum – die korrekte Datierung der Kündigung gilt als Nachweis der fristgemäßen Zustellung!
- Name und Anschrift des Empfängers
- Kündigungszeitpunkt (ein ergänzendes „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ ist rechtssicher, falls der angegebene Zeitpunkt des gewünschten Vertragsendes nicht der Dauer der vereinbarten Frist entspricht)
- Kündigungserklärung (der Wille des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss deutlich werden: keine Formulierungen à la „würde ich gerne … kündigen“, sondern „hiermit kündige ich…“)
- handschriftliche Unterschrift
1. Die fristgerechte (ordentliche) Kündigung
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können eine ordentliche Kündigung aussprechen. Hierbei endet das Vertragsverhältnis nach Ablauf der im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfrist. Finden sich im Vertrag hierzu keine Regelungen, richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Gesetz (§ 622 BGB). Ein konkreter Kündigungsgrund muss bei einer ordentlichen Kündigung nicht genannt werden.
Ein wichtiger Punkt für Angestellte, die möglichst schnell aus ihrem Vertrag kommen möchten: Ist im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, die über den gesetzlichen Rahmen von vier Wochen zum 15. oder Monatsende hinausgeht, muss diese vom Arbeitnehmer bei der Kündigung eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Frist begeht der Arbeitnehmer einen Vertragsbruch, aus dem sich gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers ergeben können. Die Alternative zum „Aussitzen“ der Kündigungsfrist kann die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitgeber sein.
Sind die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen allerdings kürzer als gesetzlich vorgeschrieben, so sind diese ebenso unzulässig wie Vertragsvereinbarungen, die unterschiedliche Fristen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorsehen. In der Probezeit darf das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer zahlt die Arbeitsagentur in den ersten drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag kein Arbeitslosengeld. Ausnahme: Es liegt ein wichtiger Grund (s.u.) vor!
Die Kündigung: Was du dazu wissen solltest
Jetzt lesen2. fristlose (außerordentliche) Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung kann nur unter Angabe eines wichtigen Grunds erfolgen. Die fristlose Kündigung erfolgt schriftlich. Es muss dem Arbeitnehmer unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Beispiele für wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung:
- Arbeitsschutzverletzungen, grobe Sicherheitsmängel im Unternehmen
- Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, etwa unzulässige Höchstarbeitszeiten
- Beleidigungen, Mobbing oder Tätlichkeiten durch Vorgesetze oder Arbeitskollegen
- Sexuelle Belästigung
- Berufsbedingte Krankheiten (Allergien, Atemwegserkrankungen, etc.)
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