Arbeitsvertrag: Was muss drinstehen?

Anna Lenja Hartfiel - 03.05.2017

Was gehört in den Arbeitsvertrag und was nicht?

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Welche Fristen im Arbeitsvertrag sind okay?

In fast jedem Vertrag ist mittlerweile eine Probezeit festgelegt, die üblicherweise sechs Monate dauert. In dieser „Testphase“ gilt eine kürzere Kündigungsfrist – wenn dies so im Vertrag festgelegt ist. Fristen gelten immer für beide Seiten. Steht in eurem Vertrag eine längere Frist für euch als für euren Arbeitgeber, ist das nicht zulässig. In vielen Branchen sind zum Einstieg befristete Arbeitsverträge üblich. Ganz allgemein gilt:
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsvertrag grundsätzlich nur befristen, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt, etwa eine Elternzeitvertretung oder ein bestimmtes Projekt. Ohne sachlichen Grund geht eine Befristung nur für höchstens zwei Jahre.

Ort und Aufgaben sollten festgelegt sein

Nach einer Woche stellt ihr fest, dass der neue Job eher eine Assistenz ist und die vorher versprochenen spannenden Projekte gar nicht existieren? Um das zu verhindern, sollte eure Stelle genau beschrieben sein – das kann entweder im Vertrag selbst sein oder in einer Stellenbeschreibung, die fester Bestandteil des Vertrages ist. Damit euer Arbeitsort nicht plötzlich München anstatt Berlin ist, sollte auch dieser festgehalten werden. Steht im Vertrag, dass ihr auch an anderen Orten eingesetzt werden könnt und ihr habt darauf keine Lust, solltet ihr gut verhandeln. Auch das Gehalt und die vereinbarte Anzahl der Arbeitsstunden gehören natürlich in den Vertrag. Der Arbeitgeber muss dabei den Mindestlohn beachten – der liegt seit dem 1. Januar bei 8,84 Euro pro Stunde. Tipp: Lieber beim Einstieg das Finanzielle gut regeln. Danach sind Lohnerhöhungen nämlich meist mühsam.

So viel Urlaub steht euch zu

20 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche sieht das Gesetz für Arbeitnehmer im Jahr mindestens vor. Aber mit viel Verhandlungsgeschick könnt ihr vielleicht noch mehr für euch rausholen. Wichtig ist: Die Anzahl der Tage sollte auch im Vertrag stehen. Tatsächlich sind in vielen Unternehmen 30 Tage gängige Praxis. Euer Job startet erst mitten im Jahr? Dann habt ihr Anspruch auf Teilurlaub – wie viel genau, könnt ihr ganz leicht berechnen: Es sind pro Monat immer ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Vereinbart, dass ihr Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen könnt, damit ihr keine Tage verliert. Am 31. März des Folgejahres verfällt meist euer Anspruch auf die freie Zeit.

Diese Klauseln könnt ihr vergessen

Ein Klassiker der unwirksamen Klauseln lautet folgendermaßen: „Die Überstunden sind mit dem Gehalt bereits abgegolten.“ Was nach ewiger unbezahlter Nachtarbeit klingt, ist in Wirklichkeit eine unzulässige Klausel. Am besten bei dem zukünftigen Chef nicht weiter drauf eingehen, das macht nur schlechte Stimmung. Notiert lieber die genauen Arbeitszeiten, falls ihr nicht ohnehin mit Zeiterfassung arbeitet. Dafür kann es dann entweder Geld oder Freizeitausgleich geben. Gut zu wissen: Wenn eine Klausel unwirksam ist, ist wirklich nur die entsprechende Regelung unwirksam – der gesamte Vertrag behält trotzdem seine Gültigkeit

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