Mutterschutz: Deine Rechte im Überblick

Sandra Ruppel - 15.06.2016

Mutterschutz Rechte

Schwangerschaft und Job vereinen? Nicht ohne Mutterschutz! | Foto: Thinkstock/Choreograph

Definition: Was ist Mutterschutz und für wen gilt er?

Der gesetzliche Mutterschutz gilt für alle Frauen, die schwanger sind und die in einem Arbeitsverhältnis stehen, die also Arbeitnehmerinnen sind. Auch geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende fallen unter das Mutterschutzgesetz.

Es soll verhindern, dass Schwangere während der Arbeit überlastet sind, oder Gefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen ausgesetzt werden. Der Mutterschutz stellt außerdem sicher, dass werdende Mütter ihren Arbeitsplatz während der Schwangerschaft nicht verlieren oder ihnen finanzielle Nachteile durch ihren Zustand entstehen.

Selbstständige, Organmitglieder (also etwa Geschäftsführerinnen einer GmbH), Hausfrauen oder Adoptivmütter fallen nicht unter den Mutterschutz.

Wie beantragt man Mutterschutz?

Sobald die Arbeitnehmerin weiß, dass sie schwanger ist, sollte sie ihre Vorgesetzten über ihren Zustand informieren und auch den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Denn solange der Chef oder die Chefin von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht in Kenntnis gesetzt wurde, kann die Schwangere auch keinen Mutterschutz in Anspruch nehmen – den Kollegen darf die Information über die Schwangerschaft nur weitergeben werden, wenn die Arbeitnehmerin ihre Erlaubnis dazu erteilt.

Es ist ausreichend, den Arbeitgeber mündlich über eine Schwangerschaft zu informieren. Wenn der oder die Vorgesetzte trotzdem eine Bescheinigung vom Arzt haben möchte, müssen eventuell anfallende Kosten für das Attest von der Firma übernommen werden. Sobald den Vorgesetzten mitgeteilt wurde, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde – dem Arbeitsschutzamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt – zu melden. Diese kann dann überprüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung für die werdende Mutter und das Kind am Arbeitsplatz ausgeschlossen sind.

  • Achtung: Wenn eine werdende Mutter sich während der Schwangerschaft um einen neuen Job bewirbt und Vorstellungsgespräche hat, ist sie nicht verpflichtet, dem potentiellen zu sagen, dass eine (frühe) Schwangerschaft besteht. Auch nicht, wenn er explizit nachfragt!

Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz einer werdenden Mutter so gestaltet ist, dass sie keinen Gefahren ausgesetzt wird. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass sich die Schwangere in ihren Pausen hinlegen kann, wenn es nötig ist.

Wenn die werdende Mutter einen Job ausübt, bei dem sie besonderen Belastungen ausgesetzt ist, darf sie die Arbeit während der Schwangerschaft nicht länger ausführen, für sie gilt dann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot – Anspruch auf Gehalt hat sie aber dennoch weiterhin.

Das Beschäftigungsverbot greift etwa, wenn die Schwangere regelmäßig schwere Lasten (ab 5kg) bewegen, oder sich oft strecken oder beugen muss. Auch wenn die werdende Mutter mit gefährlichen Stoffen arbeitet, oder Strahlen, Hitze, Kälte oder viel Lärm ausgesetzt ist, gilt das Beschäftigungsverbot. Wer in seinem Job mehr als vier Stunden stehen muss, darf nach dem fünften Schwangerschaftsmonat nicht mehr eingesetzt werden.

Mutterschutz: Wichtige Fristen

  • In den letzten sechs Wochen vor dem Geburtstermin dürfen werdende Mütter nicht mehr arbeiten, egal, welche Art von Job sie ausüben. Allerdings kann die Schwangere ausdrücklich erklären, noch länger weiterarbeiten zu wollen. In diesem Fall kann die Frist vor der Entbindung verkürzt werden.
  • Die Mutterschutzfrist nach der Geburt beträgt acht Wochen. Diese Zeit kann nicht abgekürzt werden, auch nicht, wenn die Arbeitnehmerin es gerne möchte.
  • Im Falle einer Frühgeburt oder bei der Geburt von Mehrlingen dauert die Mutterschutzfrist nach der Entbindung nicht acht, sondern 12 Wochen.
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Finanzielle Absicherung während der Mutterschutzfrist

Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) bekommt die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld statt ihrem normalen Gehalt. Es wird von der Krankenkasse gezahlt und beträgt 13 Euro pro Tag. Diese Zahlung würde einem Nettolohn von monatlich 390 Euro entsprechen – wer normalerweise mehr verdient, dem muss der Arbeitgeber die Differenz zwischen den 390 Euro Mutterschaftsgeld und dem normalen Nettogehalt als Zuschuss zuzahlen.

Damit die Arbeitnehmerin das Mutterschaftsgeld während ihrer Mutterschutzfrist bekommt, muss sie der Krankenkasse eine Bescheinigung des Arztes über die Schwangerschaft vorlegen, in der auch der Geburtstermin erwähnt wird.

Kündigungsschutz für werdende Mütter

Zum Mutterschutz gehört auch, dass Schwangere vor Kündigung geschützt sind. Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt darf die Arbeitnehmerin nicht entlassen werden. Nicht mal aussprechen darf der Arbeitgeber der Schwangeren die Kündigung, selbst wenn der Termin für die Entlassung in einen Zeitraum nach den vier Monaten nach der Entbindung fallen würde.

Der Kündigungsschutz gilt allerdings nur, wenn der Chef oder die Chefin schon weiß, dass eine Schwangerschaft besteht. Wenn die Schwangere nicht mitgeteilt hat, dass sie ein Kind bekommt, unterliegt sie auch nicht dem Mutter- und damit dem Kündigungsschutz.

Falls einer werdenden Mutter gekündigt wird, bevor sie die Vorgesetzten über ihren Zustand informieren konnte, hat sie zwei Wochen Zeit, ihre Schwangerschaft noch bekannt zu geben. Sie kann dadurch nachträglich vom Kündigungsschutz profitieren. Am sichersten ist es in so einem Fall, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft schriftlich und per Einschreiben mitzuteilen. Der Kündigungsschutz gilt allerdings nicht, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ausspruch der Kündigung schwanger wird.

Die zukünftige Mutter selbst kann während ihrer Schwangerschaft oder der anschließenden Mutterschutzzeit jederzeit kündigen. Dabei ist sie in diesem Zeitraum auch nicht an die Kündigungsfristen gebunden, die im Arbeitsvertrag stehen. Allerdings ist ein Arbeitgeber dann auch nicht mehr verpflichtet, Gehalt oder einen eventuellen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Kündigung Schreiben und Fristen

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Kündigung – das kann ganz sachlich für "die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch einseitige, zugangsbedürftige/empfangsbedürftige Willenserklärung" (laut Wikipedia) stehen, doch meist ist es vielmehr ein hochemotionaler Prozess. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das bedeutet, dass sowohl du, als auch dein Chef das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Es bedarf also keiner Zustimmung der jeweils anderen Partei. Trotzdem gibt es dennoch viel zu beachten, wenn es zu einer Kündigung kommt.

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Mutterschutz bei befristeten Arbeitsverträgen

Ob man einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag hat, spielt für das Mutterschutzgesetz erstmal keine Rolle. Auch während eines befristeten Vertrages gilt der Mutterschutz und der damit einhergehende Kündigungsschutz für die Schwangere. Ihr darf, sofern der Vertag so lange läuft, bis nach Ablauf der vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Wenn allerdings der Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft ausläuft, gilt der Mutterschutz auch nur bis zum Zeitpunkt des Vertragsendes.

Mutterschutz in der Probezeit

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für schwangere Arbeitnehmerinnen, die sich noch in der Probezeit befinden. Das bedeutet, dass die werdende Mutter auch in dieser Zeit schon vom Kündigungsschutz profitiert und ihr bis zum Ablauf der vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden kann.

Mutterschutz in der Ausbildung

Auch während der Ausbildungszeit gilt für die Auszubildende der Mutter- und der Kündigungsschutz. Falls die Ausbildung allerdings noch während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfrist beendet wird, greift das Mutterschutzgesetz nicht länger.

Falls die Auszubildende wegen Fehlzeiten, die durch die Schwangerschaft entstanden sind, möglicherweise ihre Abschlussprüfung gefährdet, kann sie eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Falls sie sogar durch die Prüfung fällt, kann die werdende Mutter eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächsten Abschlussprüfung beantragen – die Verlängerung darf aber höchstens ein Jahr betragen. 
 

Überblick: Mutterschutz kurz & knapp

  • Für wen das Mutterschutzgesetz gilt: 
    Für alle Arbeitnehmerinnen, die ein Kind erwarten, egal, ob sie sich noch in der Ausbildung oder der Probezeit befinden, oder nur einen befristeten Arbeitsvertrag haben. Der Mutterschutz gilt nicht für Selbstständige, Geschäftsführerinnen, Hausfrauen oder Adoptivmütter
  • Diese Fristen sind wichtig:  
    Die Mutterschutzfrist gilt für die sechs Wochen vor und die ersten acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit darf die Arbeitnehmerin nicht arbeiten. Der Kündigungsschutz, unter dem eine schwangere Arbeitnehmerin dank des Mutterschutzgesetzes steht, regelt, dass sie weder während ihrer Schwangerschaft gekündigt werden darf, noch während der ersten vier Monate nach der Geburt des Kindes.
  • Finanzielles: 
    Eine schwangere Arbeitnehmerin bekommt, auch wenn sie schon früh während der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darf (Beschäftigungsverbot), weiterhin ihr Gehalt. Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) bekommt sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und eventuell auch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber, falls das Mutterschaftsgeld unter ihrem Nettogehalt liegt.

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