Arbeitslosengeld nach der Ausbildung

Celina Kumpernatz

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Arbeitslosengeld: Sinnvoll, wenn der Berufseinstieg sich verzögert

Nach der Ausbildung von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen werden – das ist oft die Regel, aber noch lange keine Garantie. Oft kümmern sich Auszubildende nicht rechtzeitig um die Übernahme durch den Arbeitgeber oder die erbrachten Leistungen während der Ausbildung haben den Arbeitgeber einfach nicht überzeugt. Der Übergang von der Ausbildung zum Berufseinstieg kann somit zu einer echten Herausforderung und Hürde werden, die sehr viel Kraft kosten und zu Frustrationen führen können.

Hast du als Auszubildender nach der Ausbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ja, hast du! Azubis haben die gleichen Rechte bezüglich der Arbeitslosigkeit wie alle anderen Arbeitnehmer auch und sind diesen daher gleichgestellt. Das Arbeitslosengeld stellt somit ein Sozialrecht dar und richtet sich nach der letzten Ausbildungsvergütung. Diese ist in der Regel bei Auszubildenden verhältnismäßig gering, daher wird dein Arbeitslosengeld I direkt nach der Ausbildung auch eher niedrig ausfallen. Im Vergleich dazu, erhältst du beispielsweise, wenn du dich direkt nach dem Abitur arbeitslos melden musst, kein Arbeitslosengeld I, da du noch nicht gearbeitet hast, sondern erhältst direkt Arbeitslosengeld II.

Wurdest du nach deiner Ausbildung nicht von deinem Ausbildungsbetrieb übernommen und hast auch keinen Ausblick auf eine neue Stelle, solltest du dich sofort bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Nur so erhältst du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG).

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Woraus ergibt sich der Anspruch? Wie erfolgt die Berechnung von ALG I und II?

Grundsätzlich ist es so geregelt, dass du nur dann das Recht auf Arbeitslosengeld erhältst, wenn du innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gearbeitet hast. Orientiert wird sich hier an deinem Arbeitsentgelt während der Beschäftigung. Das liegt daran, dass du während deiner Ausbildung Beiträge zur Arbeitslosen- Versicherung zahlst und dir somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I zusteht. Hast du deine Ausbildung komplett abgeschlossen, besitzt du also diesen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn beispielsweise die Ausbildung abgebrochen wurde, du aber schon mindestens ein Jahr in einem Betrieb gearbeitet hast, bleibt der Anspruch trotzdem bestehen.

Solltest du nach einem Jahr noch keine passende Stelle gefunden haben, verlierst du den Anspruch auf Arbeitslosengeld I, erhältst aber unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosengeld II / Hartz IV. Bei einem Ausbildungsabbruch kann es passieren, dass dir eine dreimonatige Sperre bevorsteht. Dies kommt meistens dann zum Einsatz, wenn der Auszubildende selbst für den Verlust der Lehrstelle verantwortlich ist.

Wenn dein Arbeitslosengeld I berechnet wird, orientiert sich das Arbeitsamt an deinem letzten Nettogehalt. Was am Ende für dich dabei herauskommt beträgt dann ungefähr 60% (mit Kind 67%)  deines letzten Nettogehalts. Da du in der Ausbildung meist noch nicht viel verdient hast, solltest du dich an dieser Stelle informieren, ob du nicht einen zusätzlichen Anspruch auf ALG II bekommst. Die genaue Höhe deines Arbeitslosengelds erfährst du nachdem du einen Antrag bei der Arbeitsagentur gestellt hast und nach ein paar Wochen einen Bescheid mit allen weiteren Informationen erhältst. Falls du nicht so lange warten möchtest, kannst du dir durch verschiedene Rechner im Internet eine erste Prognose über die Höhe deines Arbeitslosengeldes einholen. Wurde dir der Anspruch auf Arbeitslosengeld I zugesprochen, wirst du automatisch krankenversichert und zahlst in die Rentenbeiträge ein.

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Bist du Alleinstehend und auf Arbeitslosengeld II angewiesen, erhältst du 351 Euro plus Miet- und Heizkosten, solange sich diese in einem bestimmten, vorgegebenen Rahmen befinden. Im Schnitt besitzt du dann im Westen einen Gesamtanspruch von 690 Euro, im Osten liegt dieser bei 635 Euro.

Erhältst du ein „aufstockendes“ ALG II, wird dir die Differenz zwischen deinem ALG I und dem, was dir an ALG II zusteht, ausbezahlt.

Wenn du noch unter 25 Jahren bist, bei deinen Eltern wohnst oder verheiratet bzw. in einer Partnerschaft lebst, wird auch das Einkommen / Vermögen deiner Eltern bzw. deines Partners / der Partnerin geprüft. Meistens verliert man hier den Anspruch auf ALG II, da auf eine Unterstützung durch die jeweiligen Personen gesetzt wird.

Wann, wo und wie beantragst du Arbeitslosengeld?

Sobald dir bewusst wird, dass du wahrscheinlich nicht von deinem Arbeitgeber nach der Ausbildung übernommen wirst oder du einfach keine passende Alternative findest, solltest du dich sofort persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Nur so erhältst du einen Anspruch auf dieses. Das kannst du z.B. auch telefonisch über die bundesweite Servicenummer 0800 4 5555 00 oder online erledigen. Je früher du dich bei der Arbeitsagentur meldest, umso schneller kann dein Antrag bearbeitet werden und rechtzeitig mit einem Vermittler die nächsten Schritte abgesprochen werden. 3 Monate vor Beginn der offiziellen Arbeitslosigkeit kannst du dich daher schon beim Arbeitsamt melden. Werden frühzeitig alle Maßnahmen in die Wege geleitet, ist die Chance größer, direkt zum Ende der Ausbildung eine neue Stelle zu finden. So verlierst du nach der Ausbildung nicht die erlernten Fähigkeiten, kannst diese ohne Unterbrechung in der Praxis anwenden und wirst erst gar nicht arbeitslos.

Darf man mit Arbeitslosengeld nebenbei arbeiten?

Grundsätzlich dürfen Arbeitslose einen angemeldeten Nebenjob haben und etwas dazu verdienen. Jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Du darfst beispielsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 14,59 Stunden nicht überschreiten. Arbeitest du mehr als 15 Stunden, verlierst du deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und giltst offiziell nicht mehr als arbeitslos. Ehemalige, arbeitslose Auszubildende dürfen monatlich 165 Euro verdienen, die nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Befindest du dich in einer Bedarfsgemeinschaft kann es sein, dass du ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II erhältst. Das niedrige Arbeitslosengeld I wird dann aufgestockt. Eine Bedarfsgemeinschaft bezieht sich darauf, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, gemeinsam wirtschaften und notfalls füreinander sorgen und einstehen können. Das Einkommen oder Vermögen wirkt sich daher auf andere aus und es findet ein Ausgleich statt. Bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes werden dann alle persönlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) jedes Bewohners mit einbezogen.

Lebst du in einer eigenen Wohnung oder in einer WG, kannst du in den meisten Fällen noch zusätzlich Wohngeld erhalten. Die Höhe ist davon abhängig, wie viel Arbeitslosengeld du letztendlich bekommst und wie hoch deine Mietzahlungen sind.

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